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Ärzte-GmbH

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Ärzte Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer GmbH geführt werden (ebenso ist die Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) möglich).

 

 

Gesellschafter

Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. Andere Personen (z.B. Ehegatten oder Kinder) oder Gesellschaften sind als Gesellschafter nicht zulässig. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.

 

 

Berufsbefugnis und Tätigkeit

Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss sich beschränken auf

  • Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis (einschl. Hilfstätigkeiten) und
  • Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehen und
  • Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.

 

 

Mitarbeiter

Die Anstellung von anderen Ärzten ist unzulässig. Ebenso ist das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen zu anderen Ärzten oder Gesellschaften zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen unzulässig (z.B. freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnisse). Ausnahmen bilden nur vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub.

Pro Gesellschafter können 5 Angehörige anderer Gesundheitsberufe (ausgenommen Ordinationsgehilfen) angestellt werden. Die absolute Höchstzahl liegt bei 30. Für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie gilt diese Beschränkung nicht. Die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall muss aber hier jedenfalls bei einem bestimmten Gesellschafter liegen.

 

 

Firma

Der Firmenname der GmbH hat jedenfalls den Namen eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen zu enthalten.

 

 

Zulassung

Die Zulassung erfolgt durch den Landeshauptmann sofern nicht

  • jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der Gebietskrankenkasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und bestimmte Voraussetzungen vorliegen oder
  • die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt

 

Haftpflichtversicherung

Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit (nicht nur die in Form einer GmbH) darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme hat für pro Versicherungsfall 2.000.000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro Jahr bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH 10.000.000 Euro, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit 6.000.000 Euro nicht unterschreiten. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Der geschädigte Patient kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend machen.

 

Haftung

Die eingeschränkte Haftung des Gesellschafters der GmbH ist oft ein Hauptmotiv für die Gründung einer solchen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Geschäftsführer (GF) einer GmbH in einigen Fällen doch wieder persönlich haftet:

1. gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern

Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass

  • das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag einzuhalten wird
  • bei Geschäften zwischen der GmbH und dem GF ein Gesellschafterbeschluss vorliegt
  • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ist
  • rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragt wird
  • die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden

2. gegenüber Dritten und Gläubigern

Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei • Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung
• Zahlungen, die an dem Zeitpunkt, an dem die Eröffnung eines Konkurses begehrt hätten, müssen, geleistet werden.

3. gegenüber Behörden

Eine persönlich Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.

• Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.

 

 

Steuer

GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung einer Bilanz zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 25 % des Einkommens der GmbH. Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Diese beträgt für die ersten vollen vier Kalendervierteljahre nach der Gründung € 273,00 pro Quartal und danach € 473,00 pro Quartal.

Die Gewinnausschüttungen der GmbH an einen an ihr beteiligtem Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 % der ausgeschütteten Gewinne. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.

Stand: 2. Jänner 2012

 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesellschafter

Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. Andere Personen (z.B. Ehegatten oder Kinder) oder Gesellschaften sind als Gesellschafter nicht zulässig. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.

 

 

Berufsbefugnis und Tätigkeit

Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss sich beschränken auf

  • Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis (einschl. Hilfstätigkeiten) und
  • Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehen und
  • Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.

 

 

Mitarbeiter

Die Anstellung von anderen Ärzten ist unzulässig. Ebenso ist das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen zu anderen Ärzten oder Gesellschaften zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen unzulässig (z.B. freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnisse). Ausnahmen bilden nur vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub.

Pro Gesellschafter können 5 Angehörige anderer Gesundheitsberufe (ausgenommen Ordinationsgehilfen) angestellt werden. Die absolute Höchstzahl liegt bei 30. Für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie gilt diese Beschränkung nicht. Die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall muss aber hier jedenfalls bei einem bestimmten Gesellschafter liegen.

 

 

Firma

Der Firmenname der GmbH hat jedenfalls den Namen eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen zu enthalten.

 

 

Zulassung

Die Zulassung erfolgt durch den Landeshauptmann sofern nicht

  • jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der Gebietskrankenkasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und bestimmte Voraussetzungen vorliegen oder
  • die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt

 

Haftpflichtversicherung

Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit (nicht nur die in Form einer GmbH) darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme hat für pro Versicherungsfall 2.000.000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro Jahr bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH 10.000.000 Euro, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit 6.000.000 Euro nicht unterschreiten. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Der geschädigte Patient kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend machen.

 

Haftung

Die eingeschränkte Haftung des Gesellschafters der GmbH ist oft ein Hauptmotiv für die Gründung einer solchen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Geschäftsführer (GF) einer GmbH in einigen Fällen doch wieder persönlich haftet:

1. gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern

Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass

  • das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag einzuhalten wird
  • bei Geschäften zwischen der GmbH und dem GF ein Gesellschafterbeschluss vorliegt
  • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ist
  • rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragt wird
  • die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden

2. gegenüber Dritten und Gläubigern

Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei • Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung
• Zahlungen, die an dem Zeitpunkt, an dem die Eröffnung eines Konkurses begehrt hätten, müssen, geleistet werden.

3. gegenüber Behörden

Eine persönlich Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.

• Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.

 

 

Steuer

GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung einer Bilanz zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 25 % des Einkommens der GmbH. Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Diese beträgt für die ersten vollen vier Kalendervierteljahre nach der Gründung € 273,00 pro Quartal und danach € 473,00 pro Quartal.

Die Gewinnausschüttungen der GmbH an einen an ihr beteiligtem Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 % der ausgeschütteten Gewinne. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.

Stand: 2. Jänner 2012

 

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.